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Berufsverband der Groomer e.V. (BG e.V.)

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Berufsverband der Groomer e.V. Er hat seinen Sitz in Bochum und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter der Nr. 3701 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, den Groomer zur Anerkennung des Berufsbildes  zu führen, für eine qualitativ hochwertige Ausbildung zu sorgen und eine Ausbildungsordnung zu erlassen.   Zweck des Vereins ist auch der Zusammenschluß und die Interessenvertretung der in Deutschland tätigen Groomer. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

2.1. Unterstützung bei Verhandlungen zur Sicherung angemessener Arbeitsbedingungen,

2.2. Vereinbarung über Qualitätsstandards unter Berücksichtigung der europäischen Entwicklung,

2.3. Formulierung und Wahrung der Berufsordnung und des Ethischen Kodex,

2.4. Weiterentwicklung des Berufsbildes mit dem Ziel der berufs-, sozial-, und tarifrechtlichen Anerkennung und Absicherung,

2.5. Öffentlichkeitsarbeit,

2.6. Zusammenarbeit mit fachspezifischen Ausbildungsinstitutionen,

2.7. Prüfung und Anerkennung (privatrechtlicher) Aus- und Weiterbildungen,

2.8. Durchführung eigener Prüfungen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit mit staatlich anerkannten Berufen,

2.9. Zusammenarbeit mit verwandten Berufsgruppen und Verbänden.

2.10. Zum Erreichen des Zweckes der qualitativ hochwertigen und einheitlichen Ausbildung unterhält der BG e.V. die „Groomer Academy“ als Ausbildungsstätte.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

§4 Mitgliedschaft

4.1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Statuten des Vereins anzuerkennen und einzuhalten.

4.2. Der Vorstand kann Mitgliedern bei besonderen Verdiensten die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht, sind jedoch von einer Beitragsleistung befreit.

4.3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, den Austritt, durch Streichen aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluß.

4.3.1. Die Mitgliedschaft endet automatisch zum 31.12. eines Kalenderjahres, wenn sie nicht schriftlich, bis zum  31.12. in der Geschäftsstelle eintreffend, erneuert wird. 

·        4.3.2. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es den Beitrag nicht unaufgefordert bis zum 31.1. gezahlt hat.  Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4.3.3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsstatuten verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied wird mit einer Frist von 2 Monaten Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluß ist mit Nennung der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß binnen einer Frist von 1 Monat nach Erhalt des Ausschluß eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die der Vorstand innerhalb zweier Monate zu befragen hat (schriftlich, per Online-Konferenz oder in einer - ggf. außerordentlichen - Mitgliederversammlung), entscheidet mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Kosten trägt das Mitglied, mit Beantragung ist ein Kostenvorschuß in Höhe von 300 Euro einzuzahlen. 

bullet § 4.3.4. Ehrenmitglieder und Gründungsmitglieder können bei vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden.

4.4. Mitgliedsdaten werden ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks erhoben. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die erhobenen Daten umgehend gelöscht.  

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Vereinsmitglieder zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und der unaufgefordert spätestens bis zum 31. Januar für das jeweilige Kalenderjahr zu entrichten ist. Zusätzlich wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe vom Vorstand jährlich neu festgelegt wird.

5.1. Ehren- und Gründungsmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.

§ 6 Organe des Vereins

6.1. Die Mitgliedersammlung

6.2. Der Vorstand

6.3. Der Senat

6.4. Die Fachschule „Groomer Academy“

§ 7 Der Vorstand

7.1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, er/sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zum Vorstand gehören darüber hinaus bis zu 3 Beisitzer, die bevorzugt aus dem Kreis der Ehrenmitglieder berufen werden.

7.2. Der Vorstand benennt eine Redaktion für die Internetpräsenz und die Verbandszeitschrift.

7.3. Amtsdauer des Vorstandes: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen; wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

7.4. Der Vorstand ruft in der Regel einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Er setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Mitgliederversammlungen können auch online (mit Medien wie z. B. Teams) stattfinden.

7.5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Protokollierung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter (in der Regel der/die  Vorsitzende) und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Sie sind jeweils in der nächsten Versammlung des betreffenden Gremiums zu genehmigen. Die Protokolle der MV werden den Mitgliedern auf Antrag per Mail zugeschickt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung (MV)

bullet 9.1. In der MV hat jedes Mitglied eine Stimme, sofern kein Beitragsrückstand besteht.

         Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Die Vollmacht muß vor der Versammlung schriftlich vorliegen.

Der MV obliegt:

·        Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses,

·        Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

·        Entlastung des Vorstands,

·        Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

·        Beschlußfassung über eine Änderung der Satzung

·        Beschlußfassung über eine Auflösung des Vereins,

·        Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitglieds,

·         Beschlußfassung über die Aufnahmerichtlinien

·         Beschlußfassung über die Prüfungsordnung

·         Beschlußfassung über die „Allgemeinen Berufspflichten“

·        Bestätigung der Prüfungskommission

·        Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder.

9.2. In der Regel soll einmal jährlich eine ordentliche MV stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

9.3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt wird.

9.4. Der Vorstand leitet die MV. Die MV kann Gäste zulassen.

9.5. Die MV wird vom / von der 1. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem / einer Wahlleiter/in übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der / die Versammlungsleiter/in. Jede satzungsgemäß einberufene MV wird als beschlußfähig anerkannt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der in der MV abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Grundsätzlich wird offen abgestimmt, es sei denn, eines der anwesenden Mitglieder wünscht eine geheime Abstimmung. Zu Personalwahlen ist geheim abzustimmen.

9.5.1. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung des Senats erforderlich.

9.5.2. Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten / Kandidatinnen statt, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 10  Der Senat

10.1. Der Senat wird durch drei Vereinsmitglieder gebildet: Der/die Vorsitzende, ein Gründungsmitglied und das Ehrenmitglied mit der längsten Vereinszugehörigkeit. Gibt es mehr als ein Gründungsmitglied bzw. mehrere Ehren-Mitglieder mit gleich langer Vereinszugehörigkeit, wird anläßlich der Mitgliederversammlung der Senat gewählt.

10.2. Ist ein Senatsmitglied durch Tod, Ausschluß, Austritt oder Rücktritt ausgeschieden, rückt bis zur nächsten Mitgliederversammlung das nächste Ehren-Mitglied mit der längsten Vereinszugehörigkeit auf.

10.3. Der Senat hat ein Veto-Recht

-          bezüglich der Aufnahme eines Mitgliedes (die Aufnahme wird bis zur nächsten MV nicht entschieden)

-          bezüglich einer Satzungsänderung (die Satzungsänderung wird dann bis zur nächsten MV vertagt)

-          bezüglich der Vereinsauflösung (der Verein kann ohne Zustimmung des Senats nicht aufgelöst werden)

-          bezüglich einer Änderung der Prüfungsordnung

-          Der Senat entscheidet in jedem Fall mit 2/3 der Stimmen, Einstimmigkeit ist nicht erforderlich.

10.4. Der Senat entscheidet bei Auflösung des Vereins über die Verwendung des Vermögens.

10.5. Der Senat kann seine Entscheidungen im schriftlichen Verfahren treffen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer MV mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit und der Zustimmung zweier Senatsmitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks entscheidet der Senat über das Vermögen. Dies gilt auch, falls die Auflösung erfolgt, um einen neuen Verein mit derselben Zielsetzung zu gründen oder einem solchen beizutreten.

 

 

 

 

 

 

 

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Last updated: 7/2/2024